Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission wurde auf der Mitgliederversammlung am 1. März 2007 ins Leben gerufen (siehe Ordnung der Schlichtungskommission).
Die Schlichtungskommission besteht aus mindestens drei Genossenschaftsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Sie versucht bei Unstimmigkeiten und Streitfällen zu vermitteln, an denen mindestens ein Mitglied oder ein Organ der Genossenschaft beteiligt ist.
Jedes Mitglied der Genossenschaft, aber auch ihre Organe können die Schlichtungskommission anrufen. Die Kontaktaufnahme erfolgt per E-Mail oder schriftlich im verschlossenen Umschlag an die Geschäftsstelle mit dem Vermerk „Schlichtungskommission“. Weder Verwaltung noch Vorstand und Aufsichtsrat haben Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
Wenn man die Schlichtungskommission anruft, wird der Fall zunächst an den oder die Vorsitzende:n der Schlichtungskommission übergeben. Der/die bestimmt drei Mitglieder der Kommission, die das Schlichtungsgespräch vorbereiten und die Beteiligten zu einem gemeinsamen Treffen einladen. Bei diesem Termin wird das Problem mit den Streitparteien und den benannten Mitgliedern der Kommission besprochen und die Kommission versucht einen Kompromiss zu vermitteln, einen Spruch der Schlichtung. Dieser Spruch ist aber nicht bindend, allein die Streitparteien entscheiden selbst, ob sie den Spruch akzeptieren wollen. Ist eine Streitpartei damit nicht einverstanden, kommt keine Schlichtung zustande.
Die Schlichtungskommission behandelt die Informationen, die ihr in der Schlichtung bekannt werden, vertraulich. Auch der Vorstand der Genossenschaft hat keinen Zugang zu den Daten, wenn die Streitparteien das wünschen. Ausgenommen von der Vertraulichkeit sind natürlich strafrechtlich relevante Informationen. Die Schlichtung ist kostenlos und die Kommissionsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

Die Schlichtungskommission ist ein wichtiges Instrument für ein friedliches nachbarschaftliches Miteinander. – Foto: Christian von Steffelin
Im Jahr 2025 gab es keinen Streitfall, der es erforderlich machte die Schlichtungskommission anzurufen.
